BGH - Beschluß vom 02.02.2000
XII ZB 175/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
KG,

Ruhensberechnung der Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XII ZB 175/96

DRsp Nr. 2000/2412

Ruhensberechnung der Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich

1. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muß sich das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teil hat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlich erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung eingestellt wird. 2. In Abweichung vom bisherigen Rechenweg ist im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeittanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen (so auch Beschluß vom 19.01.2000 - XII ZB 16/96).

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: