BGH, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen XII ZB 55/97
DRsp Nr. 2000/2414
Ruhensberechnung im Versorgungsausgleich
1. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 1BGB sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des BeamtVG zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze.2. Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungungen nach Maßgabe des § 55BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt.