OLG München - Beschluss vom 23.06.2023
33 W 460/23 e
Normen:
BGB § 1931; BGB § 1371; BGB § 1383; ZPO § 114; ZPO § 39; ZPO § 40; GVG § 23a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 14692/19

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des überlebenden, enterbten EhegattenZuständigkeit des Familiengerichts für den Anspruch auf Zugewinnausgleich

OLG München, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 33 W 460/23 e

DRsp Nr. 2023/11429

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des überlebenden, enterbten Ehegatten Zuständigkeit des Familiengerichts für den Anspruch auf Zugewinnausgleich

Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Az. 10 O 14692/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1931; BGB § 1371; BGB § 1383; ZPO § 114; ZPO § 39; ZPO § 40; GVG § 23a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.

Die Klägerinnen sind die Töchter des am xx.xx.2017 in München verstorbenen Erblassers, die Beklagte war dessen zweite Ehefrau.

Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau am xx.xx.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerinnen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Immobilie in Pullach in Anspruch.