KG - Beschluss vom 23.08.2007
19 WF 194/07
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 ; GKG § 66 Abs. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 119 Abs. 2 ; GVG § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1101
JurBüro 2008, 378
KGReport 2008, 66
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 195/03

Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungen von Sachverständigen in Familiensachen

KG, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 19 WF 194/07

DRsp Nr. 2007/22188

Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungen von Sachverständigen in Familiensachen

»Für Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen ist auch in Familiensachen das Landgericht zuständig.«

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 ; GKG § 66 Abs. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 119 Abs. 2 ; GVG § 119 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Da der Sachverständige nach dem 01.07.2004 beauftragt worden ist, ist auf seine Vergütung das JVEG anzuwenden (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht.

Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Celle MDR 2005, 707; OLG Brandenburg MDR 2006, 227; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896; a.A. Hartmann, Kostengesetze 36. Auflage § 4 JVEG Rn 26). Eine Zuständigkeit des Landgerichts in Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen auch gegen Entscheidungen des Familiengerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend Niederschlag gefunden hat, da eine Sonderregelung wie in § 66 Abs.3 (Verweis auf Rechtsstreitigkeiten nach § Abs. Nr. , Abs. und ) fehlt.