Der Sachverständige hat in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein Gutachten erstattet und seine Leistungen nach der Honorargruppe 8 der Anlage 1 zu § 9 JVEG abgerechnet. Der Vertreter der Staatskasse hat hiergegen Einwendungen erhoben und beantragt eine Einordnung in Honorargruppe 5.
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