OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.05.2006
6 UF 225/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; JVEG § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 635/03

Sachverständigenhonorar für Gutachten zum Versorgungsausgleich - Realteilungsregelung der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft; pro rata temporis-Rechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 6 UF 225/05

DRsp Nr. 2007/1685

Sachverständigenhonorar für Gutachten zum Versorgungsausgleich - Realteilungsregelung der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft; pro rata temporis-Rechnung

»Bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ende der Ehezeit ist die zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB auch dann durchzuführen, wenn durch Satzungsänderung nach Ende der Ehezeit für die Zukunft geringere Anwartschaften zu erwarten sind.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; JVEG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Der Sachverständige hat in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein Gutachten erstattet und seine Leistungen nach der Honorargruppe 8 der Anlage 1 zu § 9 JVEG abgerechnet. Der Vertreter der Staatskasse hat hiergegen Einwendungen erhoben und beantragt eine Einordnung in Honorargruppe 5.