OLG Bremen - Beschluss vom 30.09.1999
4 WF 80/99
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 § 1567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1417
NJW-RR 2001, 3
OLGReport-Bremen 1999, 441
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.07.1999

Sachvortrag zum Getrenntleben der Ehegatten in gemeinsamer Wohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 4 WF 80/99

DRsp Nr. 2001/3505

Sachvortrag zum Getrenntleben der Ehegatten in gemeinsamer Wohnung

1. Der Sachvortrag der Parteien eines Scheidungsverfahrens, die Parteien hätten die Ehewohnung in der Weise aufgeteilt, dass eine Partei das Erdgeschoss und die andere Partei das erste Obergeschoss bewohnt habe, ist nicht substantiiert genug, um das Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB darzulegen.2. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Räume von welchem Ehegatten allein und welche gemeinschaftlich genutzt wurden, ob getrennt geschlafen wurde, ob die Mahlzeiten getrennt eingenommen und ob Versorgungsleistungen füreinander erbracht wurden sowie welche Berührungspunkte noch bestanden.3. Allein getrenntes Schlafen und Essen genügt nicht, wenn in sonstigen Lebensbereichen noch Gemeinsamkeiten gepflegt wurden.4. Wenn der objektive Zustand des Nichtbestehens der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung festgestellt ist, bedarf es keiner weiteren Darlegungen mehr zu den subjektiven Voraussetzungen des § 1567 BGB, da man sich gerade innerhalb der ehelichen Wohnung im allgemeinen nicht ohne aus dem ehelichen Verhältnis selbst stammenden Grund trennt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 § 1567 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.