Säumnis des Berufungsführers bei Scheidungssache mit Sorgerechtssache im Verbund
OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 18 UF 429/96
DRsp Nr. 1998/3101
Säumnis des Berufungsführers bei Scheidungssache mit Sorgerechtssache im Verbund
»1. Steht im Berufungsrechtszug eine Scheidungssache mit einer Sorgerechtssache im Verbund, kann auch bei Säumnis des Berufungsführers in der Sorgerechtssache nicht durch Versäumnisurteil entschieden werden.«2. Legt eine Partei eines Scheidungsverfahrens gegen das Verbundurteil, das auch die elterliche Sorge regelt, Rechtsmittel ein, verhandelt aber im Termin nicht, so ist über seine Berufung gegen das Scheidungsurteil durch Teilversäumnisurteil, über sein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sorgerechts durch Schlußurteil zu entscheiden, da insoweit nicht durch Versäumnisurteil entschieden werden kann.