Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist im erkannten Umfang begründet.
Der Antragsteller hat die persönlichen Voraussetzungen der beantragten Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft dargetan. Dies gilt auch für den Verbleib der gezahlten 60.000 EUR, deren Verbrauch seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Antragsteller nach dem Regulierungsverhalten der Antragsgegnerin zu 3) nicht in Rechnung stellen musste, dass zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Rechtsstreit erforderlich sei.
Die beabsichtigte Klage bietet im erkannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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