BGB § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; SGB V (a.F.) §§ 53 ff. ; SGB X § 116 ; SGB XI § 4 § 36 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 1996, 2877
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Kongruenz 2
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 4
DAR 1997, 66
DRsp I(147)325a-b
ES Kfz-Schaden K-2/25
EzFamR aktuell 1997, 15
EzFamR aktuell 1997, 15
LM BGB § 843 Nr. 55
MDR 1997, 146
NJW 1997, 256
NZV 1997, 71
SGb 1997, 75
VersR 1996, 1565
ZfS 1997, 12
r+s 1997, 22
r+s 1997, 22
zfs 1997, 12
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 186/93
OLG Düsseldorf, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 81/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Haushaltsführungsschaden und Leistungen häuslicher Pflegehilfe aus der Sozialversicherung
BGH, Urteil vom 08.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 247/95
DRsp Nr. 1996/30475
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Haushaltsführungsschaden und Leistungen häuslicher Pflegehilfe aus der Sozialversicherung
1. a) »Leistungen nach §§ 53 ff. SGB V a.F. und § 36SGB XI sind nur dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse kongruent.«b) Geht es um häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F., dann tritt hierdurch nur eine Verringerung des Anspruchs der Klägerin wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1BGB ein, während ihr Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hiervon unberührt bleibt. Dies deshalb, weil die sachliche Kongruenz, die der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 116SGB X voraussetzt, nur zwischen der häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. und dem Anspruch der Klägerin wegen vermehrter Bedürfnisse besteht, zum Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens besteht die sachliche Kongruenz nicht.2. 180000 DM [90000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen, die sozialversicherungsrechtlich zur Einordnung in Pflegestufe II führten.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; SGB V (a.F.) §§ 53 ff. ; SGB X § 116 ; § § ;
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