BGH - Urteil vom 29.04.2014
XI ZR 130/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; KAGB § 257;
Fundstellen:
BB 2014, 1601
BB 2014, 1680
BGHZ 201, 55
DB 2014, 1487
DStR 2014, 13
MDR 2014, 831
NJW 2014, 2945
NJW 2014, 6
VersR 2015, 1425
WM 2014, 1221
ZIP 2014, 1324
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 131/11
LG Frankfurt am Main, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 170/11

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen XI ZR 130/13

DRsp Nr. 2014/10006

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ausgesprochene Verurteilung über die im Berufungsurteil angeführten weiteren Zahlungen hinaus abzüglich der weiter erbrachten Zahlungen vom 19. Juli 2013 in Höhe von 2.443,50 € und vom 20. Dezember 2013 in Höhe von 1.276,05 € erfolgt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; KAGB § 257;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value (nachfolgend: Fonds). Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, folgender Sachverhalt zugrunde: