Die Beklagte ist Herstellerin des Empfängnisverhütungsmittels "C. M", einer sogenannten Micropille. Die Klägerin, die am 22.7.1992 ihre zweite Tochter T. S. gebar, macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit der Begründung geltend, C. M habe als Verhütungsmittel versagt.
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