OLG Köln - Urteil vom 09.01.1997
7 U 85/96
Normen:
AMG; BGB §§ 823 847 852 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)466a
MDR 1997, 940
OLGReport-Köln 1997, 189
VersR 1997, 1006

Schadensersatz wegen ungewollter Schwangerschaft

OLG Köln, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 7 U 85/96

DRsp Nr. 1997/5280

Schadensersatz wegen ungewollter Schwangerschaft

»1. Schadensersatzansprüche wegen des bisher geleisteten Teils des künftigen Unterhalts für ein Kind können mit der Begründung, ein Empfängnisverhütungsmittel habe versagt, bzw., über die Risiken des Versagens sei nicht richtig aufgeklärt worden, weder auf die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes nach auf § 823 BGB gestützt werden. Eine ungewollte Schwangerschaft bedeutet insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Mutter und Vater.2. Zur Verjährung von sonstigen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen wegen einer ungewollten Schwangerschaft.«

Normenkette:

AMG; BGB §§ 823 847 852 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Herstellerin des Empfängnisverhütungsmittels "C. M", einer sogenannten Micropille. Die Klägerin, die am 22.7.1992 ihre zweite Tochter T. S. gebar, macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit der Begründung geltend, C. M habe als Verhütungsmittel versagt.