Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Sohn, auf Rückforderung von Unterhalt in Anspruch. Der Kläger hat sich am 23. Juli 1999 vor dem Oberlandesgericht durch Vergleich verpflichtet, dem Beklagten ab Juli 1999 einen Monatsunterhalt von 564 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat er auch im Zeitraum September 2000 bis Dezember 2000 bezahlt und, nach entsprechender Erhöhung des Kindergeldes, einen Betrag von monatlich 554 DM für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001.
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