OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.04.2003
16 WF 190/02
Normen:
BGB § 280 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 177
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 138/02

Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger bei pflichtwidrigem Unterlassen der Aufklärung über die Verbesserung seiner Verhältnisse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 16 WF 190/02

DRsp Nr. 2003/15035

Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger bei pflichtwidrigem Unterlassen der Aufklärung über die Verbesserung seiner Verhältnisse

»Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhaltsschuldner, soweit er wegen § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO daran gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrages des überzahlten Unterhalts.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Sohn, auf Rückforderung von Unterhalt in Anspruch. Der Kläger hat sich am 23. Juli 1999 vor dem Oberlandesgericht durch Vergleich verpflichtet, dem Beklagten ab Juli 1999 einen Monatsunterhalt von 564 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat er auch im Zeitraum September 2000 bis Dezember 2000 bezahlt und, nach entsprechender Erhöhung des Kindergeldes, einen Betrag von monatlich 554 DM für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001.