OLG Brandenburg - Urteil vom 08.01.2008
6 U 49/07
Normen:
SGB V § 9 ; SGB V § 10 ; BGB § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 916
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 508/05 - 02.03.2007,

Schadensersatzpflicht des Betreuer wegen unterlassener Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 6 U 49/07

DRsp Nr. 2008/3604

Schadensersatzpflicht des Betreuer wegen unterlassener Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheits- und Vermögenssorge macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, sich um die freiwillige Weiterversicherung des Betreuten in der gesetzlichen Krankenkasse nach Wegfall der Versicherungspflicht, hier Ende der Familienversicherung mit Rechtskraft der Scheidung, zu kümmern. Ein vom Betreuer geäußerter entgegenstehender Wille ist dabei unbeachtlich.

Normenkette:

SGB V § 9 ; SGB V § 10 ; BGB § 1901 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte war vom 12.03.1998 bis zum 31.08.2002 als Betreuerin der unter einer paranoiden Psychose leidenden Klägerin bestellt.

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis begehrt.

Die Ehe der Klägerin ist mit Urteil vom 10.01.2001 rechtskräftig geschieden worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin als Familienangehörige über ihren Ehemann bei der gesetzlichen Versicherung krankenversichert.

Im Zeitraum der Betreuung durch die Beklagte ist eine eigene Krankenversicherung für die Klägerin nicht begründet worden.