I.
Die Beklagte war vom 12.03.1998 bis zum 31.08.2002 als Betreuerin der unter einer paranoiden Psychose leidenden Klägerin bestellt.
Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis begehrt.
Die Ehe der Klägerin ist mit Urteil vom 10.01.2001 rechtskräftig geschieden worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin als Familienangehörige über ihren Ehemann bei der gesetzlichen Versicherung krankenversichert.
Im Zeitraum der Betreuung durch die Beklagte ist eine eigene Krankenversicherung für die Klägerin nicht begründet worden.
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