OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2011
II-8 UF 42/10
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 31
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 114/09

Schätzung des Wertes eines zum Anfangsvermögen gehörenden Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 42/10

DRsp Nr. 2011/15993

Schätzung des Wertes eines zum Anfangsvermögen gehörenden Pkw

Sind hinsichtlich des Wertes eines zum Anfangsvermögen gehörenden Pkw keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, kommt gem. § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestwerts in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.467,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn.