OLG Köln - Beschluss vom 02.08.2011
4 UF 110/11
Normen:
ZGB Türkei Art. 166 Abs. 1; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 2; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 11/11

Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht

OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 4 UF 110/11

DRsp Nr. 2011/16008

Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht

Gem. § 166 Abs. 2 ZGB Türkei kann der Antragsgegner der Scheidung der Ehe widersprechen, wenn das Verschulden des Antragstellers überwiegt, der Widerspruch nicht missbräuchlich ist und an der Aufrechterhaltung der Ehe ein Interesse besteht. Dabei können Versorgungsfragen und die soziale Integration für ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 31.03.2011 – 407 F 11/11 – abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers, die am 10.04.1974 vor dem Standesamt B., U. unter der Nr. 15 geschlossene Ehe zu scheiden, wird abgewiesen.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.

Normenkette:

ZGB Türkei Art. 166 Abs. 1; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 2; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14;

Gründe

Die gemäß § 58 ff., 117 FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht wehrt sie sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe geschieden wird.

Die Scheidung unterliegt gemäß Art. 17, 14 EGBGB U. Recht, da beide Ehegatten ausschließlich die U. Staatsangehörigkeit besitzen.