Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 31.03.2011 –
Der Antrag des Antragstellers, die am 10.04.1974 vor dem Standesamt B., U. unter der Nr. 15 geschlossene Ehe zu scheiden, wird abgewiesen.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
Die gemäß § 58 ff., 117 FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht wehrt sie sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe geschieden wird.
Die Scheidung unterliegt gemäß Art.
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