BGH - Beschluß vom 20.04.1994
XII ZB 143/92
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (a.F.), Art. 220 Abs. 1, Art. 234 § 6 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 3 Versorgungsausgleich 3
BGHR EGBGB Art. 234 § 6 Durchführung 2
EzFamR aktuell 1994, 237
FamRZ 1994, 884
FuR 1994, 239
MDR 1994, 800
NJ 1994, 417
NJW-RR 1994, 1282
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M., vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Frankfurt/M., vom - Vorinstanzaktenzeichen

Scheidungsfolgenstatut bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in der ehemaligen DDR

BGH, Beschluß vom 20.04.1994 - Aktenzeichen XII ZB 143/92

DRsp Nr. 1994/3324

Scheidungsfolgenstatut bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in der ehemaligen DDR

»a) Ein Versorgungsausgleich findet auch nach dem 1. Januar 1992 nicht statt, wenn beide Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und nur einer von ihnen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in die Bundesrepublik übergesiedelt, der andere aber im Gebiet der früheren DDR verblieben ist (Fortführung von BGHZ 91, 186). b) Übersiedlungen von den neuen in die alten Bundesländer nach dem Wirksamwerden des Beitritts können keinen Wandel des Scheidungsfolgenstatuts mehr bewirken. c) Die Regelung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB kann im innerdeutschen Verhältnis dann nicht entsprechend angewendet werden, wenn der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (a.F.), Art. 220 Abs. 1, Art. 234 § 6 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 25. September 1954 in H. die Ehe. Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war in A. (Mecklenburg-Vorpommern). Im Jahre 1980 trennten sie sich. Der Ehemann (Antragsgegner) verzog in die Bundesrepublik, während die Ehefrau (Antragstellerin) im Gebiet der ehemaligen DDR verblieb, wo sie noch heute wohnhaft ist.