OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.01.2019
15 WF 121/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 508/18

Scheidungsverfahren hinsichtlich einer in Afghanistan geschlossenen Ehe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 15 WF 121/18

DRsp Nr. 2019/14642

Scheidungsverfahren hinsichtlich einer in Afghanistan geschlossenen Ehe

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 19.6.2018 abgeändert:

Der Antragstellerin wird ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrem im April 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren hinsichtlich einer im März 1992 in M. B., Provinz G. in Afghanistan geschlossenen Ehe begehrt.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.6.2018 zurückgewiesen. Der Antrag sei wegen des Fehlens des Datums der Eheschließung und des zuständigen Standesamts nicht hinreichend bestimmt. Auch ein Nachweis der Eheschließung sei nicht erbracht worden. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.7.2018 gegen die am 21.6.2018 zugestellte Entscheidung, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.7.2018 nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren weiter.

II.