Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die im angefochtenen Urteil auf die Widerklage hin festgestellte Freistellungsverpflichtung besteht nicht. Ihr steht die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1978 entgegen, in welcher die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, im Innenverhältnis die in Abt. III des Grundbuchs von Münster Blatt 13945 eingetragenen Belastungen allein zu tragen. Die Parteien haben damit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen, die der mit der Widerklage geltend gemachten Ausgleichspflicht des Klägers entgegensteht.
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