OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1998
33 U 17/98
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 1 § 1374 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 92 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 33/98

Scheingeschäft - Ausgleich von Zuwendungen nach güterrechtlichen Bestimmungen

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 33 U 17/98

DRsp Nr. 2000/7291

Scheingeschäft - Ausgleich von Zuwendungen nach güterrechtlichen Bestimmungen

1. Ein Scheingeschäft hat derjenige, der sich auf den Scheincharakter beruft, zu beweisen. 2. Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben, sind nach güterrechtlichen Bestimmungen auszugleichen. In der Regel führt dies zu einem befriedigenden Ausgleich deshalb, weil solche Zuwendungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, also eine effektive Steigerung des Zugewinns des Empfängers zur Folge haben.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 1 § 1374 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 92 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Die im angefochtenen Urteil auf die Widerklage hin festgestellte Freistellungsverpflichtung besteht nicht. Ihr steht die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1978 entgegen, in welcher die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, im Innenverhältnis die in Abt. III des Grundbuchs von Münster Blatt 13945 eingetragenen Belastungen allein zu tragen. Die Parteien haben damit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen, die der mit der Widerklage geltend gemachten Ausgleichspflicht des Klägers entgegensteht.

1.