OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2023
4 UF 87/23
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 133
MDR 2024, 378
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1698/20

Scheitern einer Ehe bei Abwendung nur eines Ehegatten; Anwendung der Härteklausel bei psychischer Erkrankung (hier verneint wegen zumutbarer und erfolgsversprechender Therapiemöglichkeit)

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 4 UF 87/23

DRsp Nr. 2024/296

Scheitern einer Ehe bei Abwendung nur eines Ehegatten; Anwendung der Härteklausel bei psychischer Erkrankung (hier verneint wegen zumutbarer und erfolgsversprechender Therapiemöglichkeit)

1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. 2. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. 3. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 05.05.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.936,90 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen am 00.00.1987 die Ehe. Aus ihr sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.