OLG Köln, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 38/08
DRsp Nr. 2008/20255
Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn
»1. Privilegiertes Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2BGB ist solches Vermögen. welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Schenkungen die nicht zur Vermögensmehrung, sondern vielmehr zum Verbrauch in der Familie gegeben wurden, sind daher nicht gemäß § 1374 Abs. 2BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen.2. Schenkungen naher Angehöriger eines Ehegatten, die zum Zwecke der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, können dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen ist (so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839 -1840).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.