OLG Köln - Urteil vom 26.08.2008
4 UF 38/08
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2009, 1005
OLGReport-Köln 2009, 204
Vorinstanzen:
AG Bonn - 40 F 183/05 GÜ - 14.2.2008,

Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 38/08

DRsp Nr. 2008/20255

Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn

»1. Privilegiertes Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist solches Vermögen. welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Schenkungen die nicht zur Vermögensmehrung, sondern vielmehr zum Verbrauch in der Familie gegeben wurden, sind daher nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen. 2. Schenkungen naher Angehöriger eines Ehegatten, die zum Zwecke der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, können dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen ist (so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839 -1840).