BayObLG - Beschluß vom 29.05.1998
2Z BR 85/98
Normen:
GBO § 19, § 20 ; BGB § 107, § 181, § 873, § 925, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 38
BayObLGZ 1998, 139
DNotZ 1999, 589
NJW 1998, 3574
Rpfleger 1998, 425
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 619/98
AG - Grundbuchamt - Weilheim i.OB,

Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks (Miteigentumsanteils)

BayObLG, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 85/98

DRsp Nr. 1998/16549

Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks (Miteigentumsanteils)

»1. Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks (Miteigentumsanteils), das mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht belastet ist, stellt für den Beschenkten lediglich einen rechtlichen Vorteil dar. Dies gilt auch dann, wenn an dem Grundstück (Miteigentumsanteil) zugleich mit der Übereignung ein weiterer Nießbrauch und zwei weitere Vorkaufsrechte bestellt werden sollen.2. Bei einer solchen Schenkung der Großmutter an das vierjährige Enkelkind können die Eltern das Kind vertreten.«

Normenkette:

GBO § 19, § 20 ; BGB § 107, § 181, § 873, § 925, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümerin zur Hälfte eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. An dem Grundstück ist ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für den Vater der Beteiligten zu 1 gebucht; zur Löschung des Rechts soll der Todesnachweis genügen. Außerdem sind die beiden Miteigentumsanteile mit einem Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers belastet.