SchlHOLG - 08.08.1986 (13 WF 88/86) - DRsp Nr. 1992/10425
SchlHOLG, vom 08.08.1986 - Aktenzeichen 13 WF 88/86
DRsp Nr. 1992/10425
b. Für die Prozeßkosten einzusetzendes Vermögen(b) ist im Falle eines Ehescheidungsverfahrens nicht der Erlös aus einer möglichen Veräußerung oder Belastung des von beiden Parteien noch bewohnten Einfamilienhauses;