SchlHOLG vom 13.11.1984
13 WF 153/84
Normen:
BGB § 1360 a Abs.3, § 1361 Abs.4, § 1613 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)172d
FamRZ 1985, 481

SchlHOLG - 13.11.1984 (13 WF 153/84) - DRsp Nr. 1992/10446

SchlHOLG, vom 13.11.1984 - Aktenzeichen 13 WF 153/84

DRsp Nr. 1992/10446

Mögliche Anerkennung von (Anwalts-)Kosten eines - infolge wechselseitiger Antragsrücknahme erledigten - Scheidungsverfahrens als Sonderbedarf eines getrenntlebenden Ehegatten (Abs. 4 i. V. m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs.3, § 1361 Abs.4, § 1613 Abs.2;

Der Senat bejaht im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht einer Klage, mit der eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau diesen auf Zahlung von Anwaltskosten inanspruchnehmen will, die ihr in einem - infolge wechselseitiger Rücknahme der Scheidungsanträge erledigten - Scheidungsverfahren zwischen den Parteien erwachsen sind. Nach Ansicht des Senats begründet die Verpflichtung zur Zahlung dieser Anwaltskosten unter den gegebenen Umständen einen Sonderbedarf gemäß § 1361 Abs. 4 i. V. m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 2 BGB.