SchlHOLG - Beschluß vom 10.05.1994
2 W 8/94
Normen:
BGB § 1821, § 1829, § 1908i; FGG § 13a Abs. 2, § 20, § 20a Abs. 1, § 55, § 62 ; KostO § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 142
FamRZ 1995, 1208
SchlHA 1994, 206

SchlHOLG - Beschluß vom 10.05.1994 (2 W 8/94) - DRsp Nr. 1995/2011

SchlHOLG, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 2 W 8/94

DRsp Nr. 1995/2011

1. Wird die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gemäß §§ 1908i, 1829, 1821 BGB durch das Vormundschaftsgericht verweigert, so steht dem am Rechtsgeschäft beteiligten Dritten kein Beschwerderecht nach § 20 FGG zu. 2. Etwas anderes gilt, wenn der Dritte sich darauf stützt, das Gericht habe mit seiner Entscheidung gegen den Unabänderlichkeitsgrundsatz der §§ 55, 62 FGG verstoßen. 3. Die Beschwerdeberechtigung entfällt wiederum für den Fall, daß erst das Gericht der weiteren Beschwerde die ursprünglich in zwei Instanzen erteilte Genehmigung in Durchbrechung des Unabänderlichkeitsgrundsatzes aufhebt, die Sache an das Landgericht zurückverweist, dieses nunmehr die Genehmigung verweigert und der Dritte nunmehr gegen diese Entscheidung mit der weiteren Beschwerde vorgehen will. 4. Der Geschäftswert richtet sich nach dem Verkehrswert des Objekts, dessen Veräußerung genehmigt werden soll, § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KostO. 5. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1821, 1829, 1908i BGB ist keine Betreuungsmaßnahme nach § 13a Abs. 2 S. 1 FGG. Damit entfällt in solchen Fällen die auf die Kosten beschränkte Beschwerdebefugnis des Betroffenen nach § 20a Abs. 2 S. 2 FGG.

Normenkette:

BGB § 1821, § 1829, § 1908i; FGG § 13a Abs. 2, § 20, § 20a Abs. 1, § 55, § 62 ; KostO § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 142
FamRZ 1995, 1208