SchlHOLG - Beschluss vom 20.09.2023
8 UF 161/23
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 61/23

SchlHOLG - Beschluss vom 20.09.2023 (8 UF 161/23) - DRsp Nr. 2023/16355

SchlHOLG, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 8 UF 161/23

DRsp Nr. 2023/16355

Dem Elternteil, der die Barunterhaltsinteressen des in einem paritätischen Wechselmodell betreuten Kindes verfolgt, steht ein Wahlrecht zu, ob er beim Familiengericht eine Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB beantragt oder ob er beim Familiengericht auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB hinwirkt. Das Wahlrecht zwischen diesen Alternativen steht nicht dem Familiengericht zu, das vielmehr zunächst über einen Antrag nach § 1628 Satz 1 BGB entscheiden muss.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 06.09.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 01.09.2023 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 20.09.2023 geändert und wie folgt gefasst:

Dem Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 2. die Entscheidung übertragen, die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder M. und E. durch ein Hauptsacheverfahren durch das Familiengericht regeln zu lassen. Er vertritt die Kinder M. und E. in einem solchen gerichtlichen Hauptsacheverfahren allein.

2.

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.

3.