SchlHOLG - Beschluß vom 22.03.1995
2 W 14/95
Normen:
FGG § 68 Abs. 1 S. 4; GVG § 158 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 310
FGPrax 1995, 114
FamRZ 1995, 1596
MDR 1995, 607
Rpfleger 1995, 413

SchlHOLG - Beschluß vom 22.03.1995 (2 W 14/95) - DRsp Nr. 1995/6828

SchlHOLG, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 2 W 14/95

DRsp Nr. 1995/6828

Der Grundsatz, daß ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 Abs. 2 GVG grundsätzlich nur dann abgelehnt werden kann, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist, muß eine Einschränkung erfahren, wenn zwar die ersuchte vorzunehmende Handlung (hier: Anhörung des Betroffenen zur Betreuungsanordnung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG) grundsätzlich zulässig ist, das ersuchende Gericht jedoch zum wiederholten Mal von der eklatanten unrichtigen Rechtsauffassung ausgeht, es bedürfe nicht des unmittelbaren Eindrucks von dem Betroffenen durch das ersuchende Gericht und sich das Rechtshilfeersuchen damit durch die Umkehrung des Ausnahmefalles in die Regelpraxis dieses Gerichts als offensichtlich mißbräuchlich und daher unzulässig darstellt.

Normenkette:

FGG § 68 Abs. 1 S. 4; GVG § 158 Abs. 1 ;

Hinweise: