OLG Celle - Beschluss vom 25.04.2000
15 WF 78/00
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 302
Vorinstanzen:
AG Rotenburg (Wümme), - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 86/00

Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage

OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 15 WF 78/00

DRsp Nr. 2004/8077

Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage

Ein in einem Merkmal (Fehlen eines Haarwirbels) abweichendes Aussehen eines Kindes reicht zur Begründung objektiv vernünftiger Abstammungszweifel nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.