BGH - Urteil vom 05.07.1990
VII ZR 164/89
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1934
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Mängelbeseitigungsverlangen 5
BauR 1990, 723
DRsp I(138)606a
NJW-RR 1990, 1240
VersR 1991, 442
WM 1990, 2005
ZfBR 1990, 274
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei vertraglicher Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen VII ZR 164/89

DRsp Nr. 1992/1118

Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei vertraglicher Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist

»Läuft die durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Lauf gesetzte Verjährungsfrist vor der vertraglich vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist ab, so wird die Verjährungsfrist durch eine nochmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht weiter verlängert, unabhängig davon. ob die Verjährung nach der ersten Mängelrüge unterbrochen, worden ist (im Anschluß an Senatsurteil, NJW 1978, 537).«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Im Februar 1978 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Teleskoptribüne in die gemeindeeigene Sporthalle. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen die Geltung der VOB/B vor. Abweichend von der VOB/B vereinbarten die Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abnahme und Verjährung wie folgt:

"...

18. Abnahme

1. Es findet eine förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen statt. Der Auftragnehmer hat die Abnahme ... rechtzeitig schriftlich zu beantragen.