Im Februar 1978 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Teleskoptribüne in die gemeindeeigene Sporthalle. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen die Geltung der VOB/B vor. Abweichend von der VOB/B vereinbarten die Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abnahme und Verjährung wie folgt:
"...
18. Abnahme
1. Es findet eine förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen statt. Der Auftragnehmer hat die Abnahme ... rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|