BGH vom 25.05.1994
XII ZB 31/94
Normen:
ZPO § 234 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 112

Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung

BGH, vom 25.05.1994 - Aktenzeichen XII ZB 31/94

DRsp Nr. 1995/9544

Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung

1. Die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. 2. Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung liegt vor, sobald der Anwalt Kenntnis von der Säumnis erhält; auf die Kenntnis ihrer Gründe kommt es nicht an. 3. Eine mißverständliche Äußerung des Vorsitzenden über den Beginn der Zweiwochenfrist enthebt den Anwalt nicht der Pflicht, sich über den Fristbeginn in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1995, 112