OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2008
2 UF 173/07
Normen:
VAHRG § 3a Abs. 1 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 236
FamRZ 2008, 2124
NJW-RR 2008, 1100
OLGReport-Hamm 2008, 518
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 422/06

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Aufhebung einer individualrechtlich in Aussicht gestellten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 2 UF 173/07

DRsp Nr. 2008/3700

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Aufhebung einer individualrechtlich in Aussicht gestellten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

»1. Ein Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung kann sich nicht aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung, sondern nur auf Grund eines individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Vertrag ergeben. 2. Die Aufhebung einer individualrechtlich in Aussicht gestellten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist durch den Ehepartner des Begünstigten und dem Versorgungsträger ohne Zustimmung der Begünstigten möglich.«

Normenkette:

VAHRG § 3a Abs. 1 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 21.11.2006 65 Jahre alt gewordene Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der ehemaligen Arbeitgeberin ihres geschiedenen Ehemannes, die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 287,12 EUR aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.