OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.02.2003
2 UF 107/02
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; BGB § 1587e Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 463
NJW-RR 2004, 652
OLGReport-Karlsruhe 2004, 221
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 413/01

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich neben öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbabhängig vom Tod des Verpflichteten, Unbilligkeitdes Versorgungsausgleiches

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 2 UF 107/02

DRsp Nr. 2003/15044

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich neben öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbabhängig vom Tod des Verpflichteten, Unbilligkeitdes Versorgungsausgleiches

»1. Die Feststellung, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorzubehalten ist, ist als Annex zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entsprechend § 1587 e Abs. 4 BGB unabhängig vom Tod des Verpflichteten zu treffen. 2. Hat der Berechtigte während des Zusammenlebens der Eheleute mit seinem Einkommen nicht zum Unterhalt der Familie beigetragen, ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches nur dann unbillig, wenn der Berechtigte seine Einkünfte gegen den Willen seines Ehegatten anderweitig verwendet hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; BGB § 1587e Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 7. Juli 1983 mit T. P. die Ehe geschlossen. Diese Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe, Az. : 3 F ...., das am 20.5.1997 rechtskräftig wurde, nach griechischem Recht geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt.