BVerfG - Beschluß vom 10.08.1989
2 BvR 67/85
Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp V(549)544d
DVBl 1989, 1246
EzFamR GG Art 6 Nr. 8
FamRZ 1989, 1159
FuR 1990, 52
InfAuslR 1990, 3
NJW 1990, 3073
NVwZ 1990, 455
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 13.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 87/83
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 97/83
BVerwG, vom 20.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 155.84

Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 67/85

DRsp Nr. 1992/106

Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den nicht sorgeberechtigten Vater aus einwanderungspolitischen Gründen gefährdet die rechtlich geschützte Beziehung zu seinem Kind aus erster Ehe, wenn sie im Hinblick auf das eingeräumte Umgangsrecht als bloße Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, nicht, und ist insbesondere dann mit Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG vereinbar, wenn Lebensverhältnisse, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen, nicht vorliegen.

Normenkette:

AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Mit dem vorliegenden Beschluß setzt der Senat seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnis - Versagung bei bloßer Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind (BVerfGE 80, 81, hier: V (549) 531 b mit Besprechung von Kimminich) - fort.