Die Klägerin verlangt Pflichtteilsergänzung nach ihrem Ehemann, dem am 30. August 1992 verstorbenen Erblasser. Sie war seit dem 12. Dezember 1990 dessen dritte Ehefrau. Die beiden Beklagten, die wie der Erblasser den Arztberuf ergriffen haben, sind seine Söhne aus erster Ehe und seine einzigen Kinder. Ihnen hat er vor der Eheschließung mit der Klägerin die wesentlichen Teile seines Vermögens geschenkt. Für den verbliebenen Nachlaß trat die gesetzliche Erbfolge ein. Erben wurden demgemäß die Klägerin zu 1/2 und die beiden Beklagten zu je 1/4. Im Nachlaßkonkursverfahren stellte sich heraus, daß der Nachlaß zur Befriedigung der angemeldeten Forderungen nicht reichte.
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