I. Der Beteiligte zu 1., der als Rechtsanwalt zugelassen ist und seiner Darstellung zufolge ca. 70 % seiner Einkünfte aus Berufsbetreuertätigkeiten erzielt, hat Vergütungsansprüche gegen einen vermögenden Betreuten für die Zeit ab dem 01.01.1999 geltend gemacht, die das Amtsgericht nur teilweise, nämlich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt hat. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Stundensatzes auf 109,75 DM begehrt wurde, hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit seiner auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts gestützten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Festsetzungsbegehren im Umfang de Erstbeschwerde weiter.
II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
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