OLG Köln - Beschluß vom 20.01.2000
16 Wx 187/99
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 303/99
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII R 142

Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 187/99

DRsp Nr. 2000/3442

Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zulassung. Das Schweigen zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, auch wenn der Fall seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung wäre.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1., der als Rechtsanwalt zugelassen ist und seiner Darstellung zufolge ca. 70 % seiner Einkünfte aus Berufsbetreuertätigkeiten erzielt, hat Vergütungsansprüche gegen einen vermögenden Betreuten für die Zeit ab dem 01.01.1999 geltend gemacht, die das Amtsgericht nur teilweise, nämlich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt hat. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Stundensatzes auf 109,75 DM begehrt wurde, hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit seiner auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts gestützten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Festsetzungsbegehren im Umfang de Erstbeschwerde weiter.

II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.