OLG München - Beschluss vom 26.01.2005
33 AR 3/05
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1199
OLGReport-München 2005, 193

Schweigen des Betreuers auf Anfrage des Gerichts zur Abgabe an anderes Vormundschaftsgericht

OLG München, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 33 AR 3/05

DRsp Nr. 2005/3029

Schweigen des Betreuers auf Anfrage des Gerichts zur Abgabe an anderes Vormundschaftsgericht

»Schweigt der Betreuer auf eine gerichtliche Anfrage, ob er der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zustimme, ist dies, soweit nicht gegenteilige Anzeichen vorliegen, als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Derartige Anzeichen fehlen, wenn das Gericht dem Betreuer zunächst mitteilt, sein Schweigen werde als Zustimmung gewertet, nach einer zweiten Anfrage aber das Schweigen als Verweigerung der Zustimmung gewertet werden soll.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Augsburg führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren, in welchem für sie für alle Angelegenheiten ihre Nichte zur Betreuerin bestellt ist. Die Betroffene hält sich nunmehr seit November 2004 in einem Seniorenheim im Bezirk des Amtsgerichts Lichtenfels auf. Deshalb will das Amtsgericht Augsburg das Verfahren an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Lichtenfels abgeben. Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat sich nicht geäußert. Die Betreuerin hat auf zwei Anfragen des Gerichts, ob sie mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden sei, nicht reagiert. Der für die Betroffene bestellte Verfahrenspfleger befürwortet eine Abgabe an das Amtsgericht Lichtenfels. Der Senat hält die Abgabe für gerechtfertigt.

Fundstellen