OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2008
5 WF 15/08
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 403
FamRZ 2008, 1095
NJW-Spezial 2008, 540
OLGReport-Hamm 2008, 592
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 3/07

Selbständiger Gegenstandswert bei selbständiger Familiensache nach Verfahrensabtrennung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 5 WF 15/08

DRsp Nr. 2008/15614

Selbständiger Gegenstandswert bei selbständiger Familiensache nach Verfahrensabtrennung

Wird eine Verfahrenstrennung mit der Folge vorgenommen, dass zwei selbständige Familiensachen entstehen, so hat dies zur Folge, dass es sich um selbständige Verfahren mit einem selbständigen Gegenstandswert handelt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Vor dem Familiengericht war seit dem 05.02.2007 ein Verfahren auf Scheidung der Ehe der Kindeseltern rechtshängig.

Durch Schriftsatz vom 16.08.2007, der am 20.08.2007 bei dem Familiengericht eingegangen ist, hat die Kindesmutter im Scheidungsverbund beantragt, das Sorgerecht für das gemeinsame Kind S, geb. am 23.01.2003, auf sie allein zu übertragen (Bl. 35 d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26.09.2007 hat sie sodann beantragt, die Folgesache Sorgerecht aus dem Verfahren abzutrennen.

Der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Kindesvater hat der Abtrennung zugestimmt.

Das Familiengericht hat daraufhin die Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden.

In dem Sorgerechtsverfahren hat der Kindesvater sich dann durch die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 hat er der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zugestimmt