OLG Rostock - Beschluss vom 13.09.2004
10 UF 33/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1004

Selbstbehalt der einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Mutter; Einsatz des Vermögens

OLG Rostock, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 10 UF 33/04

DRsp Nr. 2006/10540

Selbstbehalt der einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Mutter; Einsatz des Vermögens

1. Der Selbstbehalt einer Mutter gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe ist um 25% zu kürzen, wenn sie mit einem ebenfalls erwerbstätigen Lebensgefährten zusammen lebt. 2. Größere Geldbeträge (hier: aus der Übertragung des hälftigen Miteigentums am Hausgrundstück der früheren Familie) sind zur Zahlung des Regelbetrages einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 1004