OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2005
2 WF 74/05
Normen:
ZPO § 3 § 97 § 127 ; SGB III §§ 80 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 238/04

Selbstbehalt eines Umschülers bei Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 WF 74/05

DRsp Nr. 2005/21154

Selbstbehalt eines Umschülers bei Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

Die Frage, ob einem Umschüler bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen oder derjenige eines Erwerbstätigen zuzugestehen ist, ist nicht für alle Fälle einer stattfinden Umschulung einheitlich zu beantworten. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Normenkette:

ZPO § 3 § 97 § 127 ; SGB III §§ 80 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Essen vom 11.10.2002, mit der er sich zur Zahlung von 231 EUR Kindesunterhalt an die minderjährige Klägerin (seine leibliche Tochter) verpflichtet hat, auf einen Betrag von 154,63 EUR. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert und seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet - nicht statthaft (§ 707 II 2 ZPO analog; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. A. § 769, Rz. 13), mit der Folge, dass sie insoweit als unzulässig zu verwerfen war. Insoweit beruhen die Nebenentscheidungen auf den §§ 97, 3 ZPO.