I.
Aus der Ehe der Parteien ist ein Kind - die am . November 2002 geborene Tochter M. - hervorgegangen. M. lebt bei der Klägerin, die sie versorgt und betreut. Durch das am 4. August 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 67/06 S - ist die Ehe geschieden worden.
Die am . März 1977 geborene, derzeit 29 Jahre alte Klägerin ist nicht erwerbstätig. Seit Juli 2006 bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE ("Arbeitslosengeld II"). Der Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig und erzielt - nach dem im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu Grunde gelegten Vorbringen der Klägerin - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 EUR.
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