OLG Celle - Urteil vom 02.11.2006
19 UF 30/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1121
FamRZ 2007, 1121
OLGReport-Celle 2007, 689
OLGReport-Celle 2007, 689
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 215/05

Sicherstellung des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

OLG Celle, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 19 UF 30/06

DRsp Nr. 2008/22234

Sicherstellung des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

»Wer sich selbständig machen will, muss vorher bestehende Unterhaltsverpflichtungen durch Bildung von Rücklagen oder durch Kreditaufnahme jedenfalls für eine Übergangszeit sicherstellen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte ist Vater des Klägers. Das Amtsgericht hat ihn zur Zahlung von 100% des Regelbetrages für die Zeit ab Januar 2005 verurteilt. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, er habe bis Ende 2005 nur Arbeitslosenhilfe von knapp 700 EUR monatlich bekommen, seit Januar 2006 habe er sich - nach zahlreichen vergeblichen Bemühungen um eine abhängige Tätigkeit - selbständig gemacht, daraus aber nur Einkünfte in Höhe von etwa 914 EUR monatlich erzielt.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 2006 zurückgewiesen.

Der rechtzeitige Einspruch des Beklagten ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

Die gegen das erstinstanzliche Verfahren gerichteten Einwendungen des Beklagten sind gegenstandslos, weil der Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend rechtliches Gehör hatte.