Der Beklagte ist Vater des Klägers. Das Amtsgericht hat ihn zur Zahlung von 100% des Regelbetrages für die Zeit ab Januar 2005 verurteilt. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, er habe bis Ende 2005 nur Arbeitslosenhilfe von knapp 700 EUR monatlich bekommen, seit Januar 2006 habe er sich - nach zahlreichen vergeblichen Bemühungen um eine abhängige Tätigkeit - selbständig gemacht, daraus aber nur Einkünfte in Höhe von etwa 914 EUR monatlich erzielt.
Der Senat hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 2006 zurückgewiesen.
Der rechtzeitige Einspruch des Beklagten ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren gerichteten Einwendungen des Beklagten sind gegenstandslos, weil der Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend rechtliches Gehör hatte.
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