OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2006
5 UF 173/06
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 916 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1259
FamRZ 2007, 408
OLGReport-Karlsruhe 2007, 980
Vorinstanzen:
AG Kehl, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 247/06

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Arrestverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 5 UF 173/06

DRsp Nr. 2007/19350

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Arrestverfahren

Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch kann ab seiner Klagbarkeit, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gegeben ist, durch einen Arrest gesichert werden (hier verneint mangels Glaubhaftmachung eines Zahlungsanspruchs).

Normenkette:

BGB § 1587 ; ZPO § 916 ;

Gründe:

I. Zwischen den verheirateten Parteien ist seit dem 09.11.2005 ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Amtsgericht Kehl 1 F 416/05). Mit Schriftsatz vom 31.07.2006 hat die Antragstellerin dort die Folgesache Zugewinnausgleich in Form eines Stufenantrags anhängig gemacht. Sie begehrt die Sicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs mittels eines Arrests.

Zum Arrestgrund trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner beabsichtige die Immobilie B.-straße 11 in R../L.., sein während der Ehezeit erworbenes Einfamilienhaus, zu veräußern. Der Antragsgegner habe zunächst die Firma W...-Haus mit der Veräußerung des Hauses beauftragt gehabt und es am 20.07.2006 Herrn F. aus E./Frankreich zum Kauf angeboten. Dabei sei er auf dessen Angebot, einen Teil des Kaufpreises "schwarz" zu zahlen, gerne eingegangen.