OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.07.2006
18 WF 140/06
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 916 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 410
FuR 2007, 235
Vorinstanzen:
AG Kehl, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 215/06

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Arrestverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 18 WF 140/06

DRsp Nr. 2007/19373

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Arrestverfahren

(Künftige) Zugewinnausgleichsansprüche sind vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht durch Arrest sicherbar.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 916 ;

Gründe:

Zwischen Antragstellerin und Antragsgegner ist beim Amtsgericht Kehl ein Scheidungsverfahren anhängig. Als Folgesache hat die Antragstellerin Klage auf Zugewinnausgleich erhoben. Einer Endentscheidung steht die weitere Erhebung von Beweisen über die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens entgegen.

Die Antragstellerin hat wegen der Besorgnis, der Antragsgegner schmälere sein Vermögen und gefährde die Erfüllbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin, die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt.

Das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) ist unbegründet.