Zwischen Antragstellerin und Antragsgegner ist beim Amtsgericht Kehl ein Scheidungsverfahren anhängig. Als Folgesache hat die Antragstellerin Klage auf Zugewinnausgleich erhoben. Einer Endentscheidung steht die weitere Erhebung von Beweisen über die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens entgegen.
Die Antragstellerin hat wegen der Besorgnis, der Antragsgegner schmälere sein Vermögen und gefährde die Erfüllbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin, die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt.
Das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) ist unbegründet.
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