OLG Naumburg - Beschluss vom 30.01.2008
8 WF 4/08
Normen:
BGB § 232 ; BGB § 1389 ; ZPO § 926 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2202
OLGReport-Naumburg 2008, 612
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 396/07

Sicherung einer Zugewinnausgleichsforderung durch dinglichen Arrest

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 WF 4/08

DRsp Nr. 2008/10748

Sicherung einer Zugewinnausgleichsforderung durch dinglichen Arrest

»1. Eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung kann durch dinglichen Arrest gesichert werden. 2. Als Arrestgrund ist ausreichend, dass der Ehemann ein sein wesentliches Vermögen darstellendes Grundstück veräußern will und die Vollstreckung des Titels (Zugewinn) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.«

Normenkette:

BGB § 232 ; BGB § 1389 ; ZPO § 926 ;

Entscheidungsgründe:

Die - nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässigen - sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlass eines dinglichen Arrestes und der Vollziehung desselben durch Pfändung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:

1. Die Antragstellerin - die im Scheidungsverbundverfahren gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 20.405 rechtshängig gemacht hat - kann wegen dieses Anspruchs einen dinglichen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) verlangen, da einer solchen Entscheidung weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Hindernis entgegensteht: