Die - nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässigen - sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlass eines dinglichen Arrestes und der Vollziehung desselben durch Pfändung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:
1. Die Antragstellerin - die im Scheidungsverbundverfahren gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 20.405 rechtshängig gemacht hat - kann wegen dieses Anspruchs einen dinglichen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) verlangen, da einer solchen Entscheidung weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Hindernis entgegensteht:
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