Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsgegner für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich, also in Höhe von insgesamt 72.000,00 €, wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
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