OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2011
II-8 UF 65/11
Normen:
ZPO § 916;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 579
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 551/10

Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im Wege des dinglichen Arrestes; Vorliegen eines Arrestgrundes bei bevorstehendem Umzug des Unterhaltsschuldners nach Großbritannien

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 65/11

DRsp Nr. 2011/17059

Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im Wege des dinglichen Arrestes; Vorliegen eines Arrestgrundes bei bevorstehendem Umzug des Unterhaltsschuldners nach Großbritannien

1. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Sicherung im Wege des dinglichen Arrests auch wegen zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt. Da das Arrestverfahren als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist, ist eine vollumfängliche Prüfung etwaiger Abänderungsgründe und exakte Ermittlung des ggf. zukünftig tatsächlich geschuldeten Unterhalts im Rahmen des § 916 ZPO allerdings nicht möglich, sondern bleibt einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten. 2. Zum Vorliegen eines Arrestgrundes, wenn der Unterhaltsschuldner, der britischer Staatsangehöriger ist, seine Immobilie in Deutschland verkauft und seine Absicht bekundet hat, dass er nach Großbritannien zurückkehren werde, wo auch sein finanzieller Bezugspunkt sein werde.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsgegner für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich, also in Höhe von insgesamt 72.000,00 €, wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.