OLG Köln - Urteil vom 12.04.1995
19 U 27/94
Normen:
BGB §§ 138, 607, 774 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1608
DRsp I(111)221c
MDR 1995, 1135
NJW-RR 1995, 1197
NWB 1995, F. 1, 308
OLGReport-Köln 1995, 199
VersR 1996, 103

Sittenwidrige Mitverpflichtung der Lebensgefährtin für Darlehn

OLG Köln, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 19 U 27/94

DRsp Nr. 1995/7826

Sittenwidrige Mitverpflichtung der Lebensgefährtin für Darlehn

Veranlaßt die Bank bei einem von ihr finanzierten Hauskauf die Lebensgefährtin des Käufers, dem Darlehensvertrag über 425.000, - DM beizutreten und über diese Summe auch noch ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben, obwohl diese nur über ein gesichertes Einkommen von 1.500, - DM netto verfügt und auch nicht Miteigentümerin des Hauses werden soll, so belastet ein solcher Vertrag die Lebensgefährtin ungewöhnlich stark, wobei die Vermutung dafür spricht, daß er das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der gewährte Kredit sich nur zu 60 % als Real - und zu 40 % als Personalkredit darstellt.

Normenkette:

BGB §§ 138, 607, 774 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.