OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2017
3 UF 264/15
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 138 Abs. 1; VersAusglG § 138 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1408;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 188/15

Sittenwidrigkeit eines EhevertragesWirksamkeit des Ausschlusses des VersorgungsausgleichsVoraussetzungen und Ergebnis einer Inhalts- und Ausübungskontrolle

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 3 UF 264/15

DRsp Nr. 2020/8560

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Voraussetzungen und Ergebnis einer Inhalts- und Ausübungskontrolle

1. Der Abschluss eines Ehevertrages, durch den sämtliche nachehelichen Ansprüche auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen werden, stellt sich nicht als von vornherein sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB unwirksam dar, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Ehegatten erwerbstätig sind, die Geburt zu versorgender Kinder wegen des Alters der Ehegatten nicht zu erwarten ist und auch die spätere Entwicklung, im Zuge derer die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgibt und weder eine sozialversicherungspflichtige, noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, noch nicht abzusehen ist. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der den Vertragsschluss betreibende Ehemann subjektiv in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Ehefrau ausgenutzt hat. 3. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und von Unterhaltsansprüchen ist aus Sicht des Zeitpunkts des Vertragsschlusses nicht sittenwidrig, wenn die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig und im Alter von 51 Jahren ersichtlich noch in der Lage ist, Anwartschaften in der Altersversorgung zu erwerben.