Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Oktober 2011 in seinem Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. und II. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
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