OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013
10 UF 387/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1893
NotBZ 2014, 41
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 92/11

Sittenwidrigkeit eines ehevertraglichen vereinbarten Verzichts auf Versorgungsausgleich und Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 10 UF 387/11

DRsp Nr. 2013/5398

Sittenwidrigkeit eines ehevertraglichen vereinbarten Verzichts auf Versorgungsausgleich und Unterhalt

Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, die weder durch anderweitige Vorteile gemindert wird noch durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt ist, hält einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages nicht absehbar war, ob einer der Ehegatten, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, überhaupt in der Lage sein würde, aus einer selbständigen Tätigkeit freiwillige Beiträge in angemessener Höhe in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder in anderer Weise eine angemessene private Vorsorge für das Alter und den Fall der Krankheit zu treffen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Oktober 2011 in seinem Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. und II. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: