OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.03.2021
5 UF 125/20
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1408; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1526
NJW-RR 2021, 654
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 3369/19

Sittenwidrigkeit eines mehrere Monate nach der Eheschließung geschlossenen Ehevertrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 5 UF 125/20

DRsp Nr. 2021/5824

Sittenwidrigkeit eines mehrere Monate nach der Eheschließung geschlossenen Ehevertrages

Dass ein Ehevertrag erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird, steht dessen Beurteilung als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2020 in Ziffern 3 und 4 des Tenors wie folgt abgeändert:

3.

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a)

über den Bestand des Anfangsvermögens zum 19.12.2003 und

b)

über den Bestand des Endvermögens zum 27.12.2019

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin zu I 2 und I 3 zurückgewiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

II.

Hinsichtlich Ziffer 2 und soweit in Ziffer 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung die weitergehenden angekündigten Stufenanträge der Antragsgegnerin zu II und III abgewiesen worden sind, wird die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

III.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

IV.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

V.