Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2020 in Ziffern 3 und 4 des Tenors wie folgt abgeändert:
3.Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a)über den Bestand des Anfangsvermögens zum 19.12.2003 und
b)über den Bestand des Endvermögens zum 27.12.2019
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin zu I 2 und I 3 zurückgewiesen.
4.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II.Hinsichtlich Ziffer 2 und soweit in Ziffer 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung die weitergehenden angekündigten Stufenanträge der Antragsgegnerin zu II und III abgewiesen worden sind, wird die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.
III.Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
IV.Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
V.
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