BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
3Z BR 139/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 220
NJW-RR 2004, 8
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 753/02
AG Weißenburg i. Bay. - XVII 36/93 - 01.04.2003,

Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 139/03

DRsp Nr. 2003/11664

Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens

»Wird ein Unterbringungsverfahren beendet, nachdem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung zurückgewiesen hat, kann der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einlegen. Gegenstand der Überprüfung ist dann allein die landgerichtliche Entscheidung.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht genehmigte am 28.3.2003 die vorläufige Unterbringung des seit Jahren unter Betreuung stehenden Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 9.5.2003. Am 1.4.2003 ergänzte das Amtsgericht den Beschluss dahingehend, dass erforderlichenfalls zur Durchführung der Unterbringung Gewalt angewendet und die Wohnung des Betroffenen auch gegen den Willen des Betroffenen betreten werden dürfe. Am gleichen Tag wurde der Betroffene geschlossen untergebracht. Mit Beschluss vom 8.5.2003 verlängerte das Amtsgericht die Genehmigung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung bis zum 20.6.2003. Am 12.5.2003 wurde der Betroffene richterlich zur Verlängerung der Unterbringung angehört.