OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.11.2019
11 WF 156/19
Normen:
ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 139/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeAnwartschaft auf eine Riester-RenteKeine Berücksichtigung als Schonvermögen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 11 WF 156/19

DRsp Nr. 2022/13061

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Anwartschaft auf eine Riester-Rente Keine Berücksichtigung als Schonvermögen

Bei der Prüfung des Schonvermögens ist ein Rentenversicherungsguthaben aus einem Riester-Vertrag nicht zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm (6 F 139/19) wie folgt

abgeändert:

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.;

Gründe